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- Lehrtätigkeiten im Verein – Übergangsregelung nach dem Herrenberg-Urteil schafft Rechtssicherheit bis Ende 2026
Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 hatte in vielen Vereinen und Bildungseinrichtungen die Sorge geweckt, dass freiberufliche Lehrkräfte, etwa Trainerinnen, Übungsleiterinnen oder Dozent*innen, künftig als abhängig beschäftigt gelten und damit sozialversicherungspflichtig wären.
Um hier Klarheit zu schaffen, wurde nun eine Übergangsregelung in § 127 SGB IV eingeführt. Diese gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Worum geht es beim Herrenberg-Urteil?
Das Bundessozialgericht hatte am 28. Juni 2022 im Fall einer Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule entschieden, dass ihre Tätigkeit nicht selbstständig, sondern ozialversicherungspflichtig war.
Seitdem prüfen die Sozialversicherungsträger bei Lehr- und Trainertätigkeiten genauer, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder bereits eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Für viele Vereine und Bildungsträger führte das zu großer Unsicherheit – insbesondere, wenn Honorarkräfte regelmäßig und fest in Vereins- oder Schulstrukturen eingebunden sind.
Neue Übergangsregelung bis Ende 2026
Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten (§ 127 SGB IV) beschlossen.
Sie besagt:
Wenn Bildungsträger und Lehrkraft bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind, tritt eine mögliche Sozialversicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 ein, sofern die Lehrkraft dem ausdrücklich zustimmt.
Damit gilt:
- Keine Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2023 bis 2026,
wenn beide Seiten bei Vertragsabschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen. - Lehrkräfte bleiben in dieser Zeit als selbstständig eingestuft, auch wenn eine spätere Prüfung etwas anderes ergeben sollte.
- Lehrkräfte, die unter die Künstlersozialversicherung (KSVG) fallen würden, bleiben bis Ende 2026 ebenfalls dort versichert.
Diese Übergangszeit soll Vereinen und Bildungsträgern die Möglichkeit geben, ihre Vertragsmodelle rechtzeitig zu prüfen und, falls nötig, anzupassen.
Was Sportvereine jetzt tun sollten
- Bestehende Honorarverträge prüfen
- Ist klar geregelt, dass die Tätigkeit selbstständig erfolgt (eigene Vorbereitung, kein fester Stundenplan des Vereins oder der Schule)?
- Werden Trainer*innen oder Lehrkräfte nicht organisatorisch in Vereinsabläufe eingegliedert?
- Selbstständigkeit dokumentieren
- Beide Seiten sollten schriftlich festhalten, dass sie bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind.
- Eine einfache, datierte Vereinbarung genügt, sie kann handschriftlich oder digital erfolgen.
- Zustimmung der Lehrkraft einholen
- Die Übergangsregel greift nur, wenn die betroffene Person der Behandlung als Selbstständige*r zustimmt.
- Diese Zustimmung sollte zur Vertragsdokumentation genommen werden.
- Ab 2027 vorbereiten
- Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die normale Statusprüfung der Deutschen Rentenversicherung.
- Tätigkeiten, die dauerhaft, regelmäßig oder weisungsgebunden sind, können dann als Beschäftigung gewertet werden.
- Sorgfalt statt Sorge
- Die neue Übergangsregelung wird von Fachjurist*innen allgemein als wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit gewertet.
- Auch für den gemeinnützigen Sport bedeutet sie: Vereine können bis Ende 2026 auf stabile Rahmenbedingungen bauen, sollten aber ihre Honorar- und Vertragsgestaltung aufmerksam prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Fazit
Die Übergangsregelung nach dem Herrenberg-Urteil schafft für die kommenden zwei Jahre Rechtssicherheit und Planungsspielraum für Vereine, Trainer*innen und Lehrkräfte.
Wer seine Honorarverträge transparent gestaltet, die Selbstständigkeit dokumentiert und die Zustimmung der Lehrkraft einholt, kann bis Ende 2026 ohne Nachzahlungspflicht arbeiten – und gleichzeitig die Weichen für eine rechtssichere Zukunft stellen.
